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177.22 BESVO CH-TG

§ 22a Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Vaterschaftsurlaub

Allgemeine Bestimmungen - Besoldung unter besonderen Umständen
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§ 22a Besoldungsverordnung; BesVO · Vaterschaftsurlaub

1. Mitarbeiter, die gemäss Art. 16i EOG für eine Vaterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf zwei Wochen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

2. Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

3. Der Regierungsrat regelt insbesondere

1. den Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit oder Unfall

2. weitere Bezugsmodalitäten sowie die Folgen eines unvollständigen Bezugs des Urlaubs bis zum Austritt

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