§ 22 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
§ 22 Besoldungsverordnung; BesVO · Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
1. Mitarbeiterinnen, die gemäss Art. 16b des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft.
2. Der Urlaub beginnt in der Regel zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.
3. ...
4. Der Regierungsrat regelt insbesondere
1. den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Urlaubes
2. den Beginn des Urlaubes in besonderen Fällen, namentlich bei Niederkunft vor oder nach dem errechneten Termin
3. die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes
4. die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen