Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.22 BESVO CH-TG

§ 22 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Allgemeine Bestimmungen - Besoldung unter besonderen Umständen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Besoldungsverordnung; BesVO · Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

1. Mitarbeiterinnen, die gemäss Art. 16b des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf 16 Wochen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft.

2. Der Urlaub beginnt in der Regel zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.

3. ...

4. Der Regierungsrat regelt insbesondere

1. den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Urlaubes

2. den Beginn des Urlaubes in besonderen Fällen, namentlich bei Niederkunft vor oder nach dem errechneten Termin

3. die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes

4. die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen

← § 21 Besoldungsverordnung; BesVO Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Zweck, Geltungsbereich § 22a Besoldungsverordnung; BesVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →