177.22
BESVO
CH-TG
§ 2 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Erlasse des Regierungsrates
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen
§ 2 Besoldungsverordnung; BesVO · Erlasse des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat regelt insbesondere
1. Besoldungen und Entschädigungen von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten sowie Inhaberinnen und Inhabern einzelner Nebenämter
2. * Besoldungen für bis zu einem Jahr befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende
3. Inkonvenienzzulagen
4. Funktionszulagen
5. * ...
6. Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken
7. Entschädigungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte