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177.22 BESVO CH-TG

§ 2 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Erlasse des Regierungsrates

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen
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§ 2 Besoldungsverordnung; BesVO · Erlasse des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat regelt insbesondere

1. Besoldungen und Entschädigungen von Kommissionsmitgliedern, Expertinnen und Experten sowie Inhaberinnen und Inhabern einzelner Nebenämter

2. * Besoldungen für bis zu einem Jahr befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende

3. Inkonvenienzzulagen

4. Funktionszulagen

5. * ...

6. Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken

7. Entschädigungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte

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