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177.22 BESVO CH-TG

§ 16 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Soziale Härtefälle

Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
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§ 16 Besoldungsverordnung; BesVO · Soziale Härtefälle

1. Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen.

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