177.22
BESVO
CH-TG
§ 16 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Soziale Härtefälle
Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
§ 16 Besoldungsverordnung; BesVO · Soziale Härtefälle
1. Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen.