177.22
BESVO
CH-TG
§ 1 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Zweck, Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen
§ 1 Besoldungsverordnung; BesVO · Zweck, Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Besoldung des im Dienste des Kantons stehenden Personals.
2. Auf das Personal der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau und der Pädagogischen Hochschule ist sie nur anwendbar, soweit die für diese Institutionen massgebenden Bestimmungen dies vorsehen.
3. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf das Personal der Thurgauer Kantonalbank, der Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau AG, der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und der Spital Thurgau AG.
4. Die Besoldungen der Lehrkräfte an Kindergärten, Volks-, Berufs- und Mittelschulen werden in besonderen Erlassen geregelt.