177.112
RSV
CH-TG
§ 83 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit
§ 83 RSV · Verantwortlichkeit
1. Die vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit, soweit keine anderen Erlasse anwendbar sind.
2. Die disziplinarische Verantwortlichkeit der auf Amtsdauer gewählten Personen richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit.