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177.112 RSV CH-TG

§ 8 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Zuständigkeit des Personalamtes

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
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§ 8 RSV · Zuständigkeit des Personalamtes

1. Das Personalamt nimmt zu dienstrechtlichen Entscheiden und Vereinbarungen des Regierungsrates, der Departemente, der Staatskanzlei, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Rekurskommissionen vorgängig Stellung.

2. Treffen Ämter sowie Ämtern personalrechtlich gleichgestellte Organisationseinheiten dienstrechtliche Entscheide oder Vereinbarungen, ist vorgängig das Einverständnis des Personalamtes einzuholen; generelle Absprachen sind möglich.

3. Weitere Befugnisse ergeben sich aus der vorliegenden Verordnung und aus dem Reglement des Regierungsrates für das Personalamt.

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