Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.112 RSV CH-TG

§ 76 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Amtsgeheimnis

Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Diverse Pflichten aus dem Dienstverhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 RSV · Amtsgeheimnis

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

2. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Einsichtnahme in amtliche Akten, deren Weitergabe und die Weiterleitung von Informationen nur gestattet, soweit der Geschäftsgang es bedingt oder ein Gesetz dazu ermächtigt.

3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Amtstätigkeit bestehen.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, gerichtliche Sachverständige oder Auskunftspersonen nur äussern, wenn die zuständige Stelle dazu die Ermächtigung erteilt hat. Davon ausgenommen sind Fälle, bei welchen die Geheimhaltungspflicht aufgrund einer gesetzlichen Auskunfts- oder Anzeigepflicht entfällt.

5. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt durch das Departement oder die Leiterinnen und Leiter der Staatskanzlei, der Ämter, Anstalten und Gerichte.

← § 75 RSV Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Geltungsbereich § 77 RSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →