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177.112 RSV CH-TG

§ 73 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Arbeitsort

Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Arbeitsort
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§ 73 RSV · Arbeitsort

1. Als Arbeitsort gilt grundsätzlich der Ort, an welchem sich die Dienststelle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befindet.

2. Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse zulassen, kann ortsunabhängiges Arbeiten bewilligt werden. Das Personalamt erlässt Richtlinien.

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