§ 72 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Feier- und öffentliche Ruhetage
§ 72 RSV · Feier- und öffentliche Ruhetage
1. Feier- und öffentliche Ruhetage gemäss § 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage werden an die Arbeitszeit angerechnet, sofern sie nicht auf Samstage oder Sonntage fallen.
2. Vor Neujahr erfolgt der Arbeitsschluss um 12.00 Uhr und vor Karfreitag sowie Auffahrt um 16.00 Uhr. Kein vorzeitiger Arbeitsschluss erfolgt vor 1. Mai, 1. August und 24. Dezember.
3. Fallen Ruhetage in die Ferien oder erlaubt die Art des Betriebes einen allgemeinen Arbeitsunterbruch nicht, werden sie nachgewährt oder sie können kompensiert werden. Vorausgesetzt ist, dass diese Ruhetage nicht auf einen Samstag oder Sonntag zu liegen kommen.
4. In Urlaube sowie in Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaube fallende Ruhetage werden nicht nachgewährt.