177.112
RSV
CH-TG
§ 7 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Ämter, Anstalten und Gerichte
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
§ 7 RSV · Ämter, Anstalten und Gerichte
1. Ämter, Anstalten und Gerichte stellen alle nicht vom Regierungsrat, den Departementen oder der Staatskanzlei anzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Sie sind für die Regelung aller übrigen mit dem Dienstverhältnis dieser Personen zusammenhängenden Geschäftsfälle zuständig, insbesondere auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses.
2. Eine Delegation dieser Kompetenz ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Departementes oder der Staatskanzlei zulässig.
3. Diese Kompetenzen gelten unter Beachtung der finanziellen Vorgaben, des Leistungsauftrages und des Stellenplanes.