§ 63 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Änderungen des Dienstverhältnisses
§ 63 RSV · Änderungen des Dienstverhältnisses
1. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Ausnahme der auf Amtsdauer gewählten Personen sowie der Auszubildenden, eine andere zumutbare Funktion, eine andere Stelle oder ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
2. Eine Reduktion oder eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades kann erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies verlangen.
3. Solche Änderungen sind unabhängig davon, ob sie Auswirkungen auf die Besoldung haben oder nicht, unter Einhaltung analoger Fristen und Termine zur ordentlichen Kündigung mitzuteilen, zu begründen und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anzuhören.
4. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, kann die Änderung mit einer ordentlichen Kündigung verbunden werden.