§ 6 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Departemente und Staatskanzlei
§ 6 RSV · Departemente und Staatskanzlei
1. Das Departement und die Staatskanzlei stellen die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, die Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten sowie die leitende Zivilstandsbeamtin oder den leitenden Zivilstandsbeamten an. Sie sind für die Regelung aller übrigen mit dem Dienstverhältnis dieser Personen zusammenhängenden Geschäftsfälle zuständig, insbesondere auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses.
2. Die Departemente sind zuständig für den Erlass von Entscheiden bezüglich der nicht streitigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der vom Volk und vom Grossen Rat auf Amtsdauer gewählten Personen.
3. Diese Kompetenzen gelten unter Beachtung der finanziellen Vorgaben, des Leistungsauftrages und des Stellenplanes.
4. Vorbehalten bleiben weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.