177.112
RSV
CH-TG
§ 5 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
§ 5 RSV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist für die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der von ihm zu wählenden oder anzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.
2. Für alle übrigen personalrechtlichen Geschäftsfälle der durch den Regierungsrat gewählten oder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Departement, das Amt oder die Anstalt zuständig.
3. Vorbehalten bleiben weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.