Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.112 RSV CH-TG

§ 5 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 RSV · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist für die Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse der von ihm zu wählenden oder anzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.

2. Für alle übrigen personalrechtlichen Geschäftsfälle der durch den Regierungsrat gewählten oder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Departement, das Amt oder die Anstalt zuständig.

3. Vorbehalten bleiben weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.

← § 4a RSV Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Geltungsbereich § 6 RSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →