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177.112 RSV CH-TG

§ 4a Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Mehrfachanstellungen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 4a RSV · Mehrfachanstellungen

1. Von Mehrfachanstellungen wird gesprochen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse oder bezahlte Engagements im Rahmen von Kommissionen, im Nebenamt oder als Expertinnen und Experten inne haben.

2. Der maximale Beschäftigungsgrad aller kantonalen Anstellungen und Engagements darf 110 % nicht übersteigen. In begründeten Fällen können zeitlich beschränkte Ausnahmen bewilligt werden.

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