§ 46 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Kürzung des Ferienanspruches
§ 46 RSV · Kürzung des Ferienanspruches
1. Übersteigt der Arbeitsausfall wegen obligatorischen Militär- oder Schutzdienstes oder schweizerischen Zivildienstes, Krankheit, Nichtberufsunfalls oder bezahlten Urlaubes im gleichen Kalenderjahr oder bei zusammenhängendem Arbeitsausfall über den Jahreswechsel hinaus 90 Kalendertage beziehungsweise 120 Kalendertage bei Schwangerschaft und Mutterschaft, so wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt. Gekürzt wird die 90 beziehungsweise 120 Kalendertage übersteigende Anzahl Tage.
2. Die Abwesenheiten sind zusammenzuzählen und in ganze Tage umzurechnen. Als Ausnahme gilt, dass Abwesenheiten, die vor der Niederkunft einer Mitarbeiterin eingetreten sind, nicht mit dem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub zusammengezählt werden. Abwesenheiten infolge eines Vaterschaftsurlaubs oder eines Betreuungsurlaubs gemäss § 22b BesVO werden bei der Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
3. Übersteigen unbezahlte Urlaube 30 Kalendertage pro Kalenderjahr, wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt.
4. Kein Ferienanspruch besteht bei ununterbrochener, 100 %-iger Abwesenheit vom Arbeitsplatz während 365 Kalendertagen.