§ 44 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Finanzielle Abgeltung der Ferien, der Feier- und öffentlichen Ruhetage
§ 44 RSV · Finanzielle Abgeltung der Ferien, der Feier- und öffentlichen Ruhetage
1. Ferien, Feier- und öffentliche Ruhetage können während der Dauer des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht durch finanzielle Leistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Davon ausgenommen sind die Dienstverhältnisse, bei welchen die Besoldung pro Stunde oder Tag festgesetzt ist. Darin ist der Anspruch auf Ferien, Freitage und öffentliche Ruhetage durch Zuschläge abgegolten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
2. Eine finanzielle Abgeltung von Ferien, Feier- und öffentlichen Ruhetagen erfolgt, wenn diese aus zwingenden Gründen bis zum Austritt aus dem Staatsdienst nicht bezogen beziehungsweise kompensiert werden können sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Tod.
3. Zuviel bezogene Ferientage werden beim Austritt mit der Besoldung verrechnet. Davon ausgenommen sind Fälle, bei welchen das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Kantons oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dazu durch ihre Leistungen oder ihr Verhalten begründeten Anlass gegeben hat.