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177.112 RSV CH-TG

§ 41 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Unfallversicherung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Personalvorsorge
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§ 41 RSV · Unfallversicherung

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfall sowie gegen Berufskrankheit versichert.

2. Für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen persönlichen Prämienanteil zu leisten.

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