177.112
RSV
CH-TG
§ 41 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Unfallversicherung
Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Personalvorsorge
§ 41 RSV · Unfallversicherung
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfall sowie gegen Berufskrankheit versichert.
2. Für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen persönlichen Prämienanteil zu leisten.