177.112
RSV
CH-TG
§ 4 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 4 RSV · Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres
1. Vollzeitbeschäftigte üben eine Beschäftigung von 100 %, Teilzeitbeschäftigte eine solche von weniger als 100 % aus.
2. Für Teilzeitbeschäftigte und während des Jahres ein- oder austretende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für Vollzeitbeschäftigte, sofern nicht besondere Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen. Die Ansprüche bemessen sich anteilsmässig nach dem Beschäftigungsgrad beziehungsweise der Dauer des Dienstverhältnisses.
3. Teilzeitbeschäftigten stehen alle Funktionen offen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der betriebliche Ablauf beeinträchtigt werden oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.