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177.112 RSV CH-TG

§ 39 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Besoldung

Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Besoldung und Sozialzulagen
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§ 39 RSV · Besoldung

1. Die Besoldung, einschliesslich Zulagen, richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals sowie den Vollzugsbestimmungen des Regierungsrates.

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