§ 35 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Schutz der Persönlichkeit
§ 35 RSV · Schutz der Persönlichkeit
1. Der Kanton achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und fördert sie mit geeigneten betrieblichen Massnahmen.
2. Der Kanton sorgt durch geeignete Massnahmen für ihren Schutz gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.
3. Bei Verdacht auf Belästigung, Mobbing oder Diskriminierung haben die Leiterinnen und Leiter der Ämter, Anstalten und Gerichte auf Hinweis der Betroffenen den Vorwürfen nachzugehen und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten. Es besteht ein Anspruch auf Unterstützung sowie Beratung durch vom Kanton bezeichnete Beratungspersonen und durch das Personalamt gemäss den Weisungen des Regierungsrates.