177.112
RSV
CH-TG
§ 33 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Beendigung zufolge Nichtwiederwahl
Beendigung des Dienstverhältnisses - Beendigung des Dienstverhältnisses bei auf Amtsdauer gewählten Personen
§ 33 RSV · Beendigung zufolge Nichtwiederwahl
1. Das Dienstverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsperiode, wenn keine Wiederwahl erfolgt.
2. Sofern der Regierungsrat oder der Grosse Rat von einer Wiederwahl absehen wollen, haben sie dies der betroffenen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
3. Der Verzicht auf eine Wiederwahl ist dem Regierungsrat oder bei vom Grossen Rat gewählten Personen dem zuständigen Departement unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen gemäss § 19 schriftlich bekannt zu geben.