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177.112 RSV CH-TG

§ 32 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Beendigung altershalber

Beendigung des Dienstverhältnisses - Beendigung altershalber
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§ 32 RSV · Beendigung altershalber

1. Das Dienstverhältnis endet auf Ende des Monats, in welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet.

2. Eine Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 65. Altersjahrs ist möglich, sofern eine solche im Interesse des Kantons liegt. Das Dienstverhältnis ist in diesen Fällen in ein befristetes Dienstverhältnis umzuwandeln, wobei keine Probezeit angesetzt wird.

3. Vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Regel bis auf Ende des Monats wiedergewählt, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden.

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