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177.112 RSV CH-TG

§ 3 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 3 RSV · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

1. Angestellte, die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit in einem Dienstverhältnis beim Kanton stehen

2. die auf Amtsdauer gewählten Personen

3. Auszubildende, die eine Berufslehre nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über das berufliche Bildungswesen und den Vorschriften der Berufsverbände absolvieren

4. Praktikantinnen und Praktikanten, die sich in der Regel während längstens zwei Jahren zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Ausbildung im praktischen Berufseinsatz befinden

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