177.112
RSV
CH-TG
§ 2 Rechtsstellungsverordnung (RSV) - Vorbehalt übergeordneten und abweichenden Rechts
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
§ 2 RSV · Vorbehalt übergeordneten und abweichenden Rechts
1. Vorbehalten bleiben das übergeordnete Recht sowie abweichende Bestimmungen für einzelne Personalbereiche.
2. Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss.
3. Der Regierungsrat kann für einzelne Ämter, Anstalten, Gerichte oder Personalkategorien während einer befristeten Dauer zur probeweisen Umsetzung geplanter Neuerungen von einzelnen Bestimmungen abweichen.