176.61
CH-TG
§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Übergangsbestimmung
§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Übergangsbestimmung
1. Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren anzuwenden.
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Geltungsbereich
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