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176.61 CH-TG

§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Übergangsbestimmung

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§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Übergangsbestimmung

1. Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren anzuwenden.

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