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§ 5 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung

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§ 5 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung

1. Wird einer Partei, der grundsätzlich die unentgeltliche anwaltliche Vertretung zustehen würde, aufgrund ihres Obsiegens eine volle oder teilweise Parteientschädigung zugesprochen und erweist sich diese Parteientschädigung in der Folge als uneinbringlich, so kann ihre Rechtsvertreterin oder ihr Rechtsvertreter den Ersatz der nicht einbringlichen Kosten zum Ansatz für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung nachträglich bei der entscheidenden Instanz einfordern. Voraussetzung dafür ist in der Regel ein entsprechender Verlustschein gegenüber der entschädigungspflichtigen Partei.

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