176.61
CH-TG
§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Unentgeltliche anwaltliche Vertretung
§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Unentgeltliche anwaltliche Vertretung
1. Unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher anwaltlicher Vertretung Fr. 200.
2. Die Entschädigung steht der unentgeltlichen Anwältin oder dem unentgeltlichen Anwalt zu.
3. Bei unentgeltlicher Vertretung dürfen Anwältinnen und Anwälte von der von ihr vertretenen Partei keine zusätzliche Entschädigung verlangen.
4. Die unentgeltlich vertretene Partei hat dem Kanton Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Geltungsbereich
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