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CH-TG
§ 3 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Bemessung
§ 3 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Bemessung
1. Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400 und Fr. 10'000, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer.
2. Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 300.
3. Bei einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte beträgt der Stundenansatz Fr. 150.
4. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieser Verordnung hinausgehen.
5. Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
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Geltungsbereich
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