176.61
CH-TG
§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Parteientschädigung
§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Parteientschädigung
1. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
2. Die Parteientschädigung wird durch das Gericht festgelegt. Es kann eine Honorarnote eingereicht werden.
3. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend reduziert.
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Geltungsbereich
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