176.61
CH-TG
§ 1 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, den Schiedsgerichten gemäss § 69a Abs. 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
2. Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertretenen Partei bleibt § 23 des Anwaltsgesetzes vorbehalten.