§ 7 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Zuschläge und Abzüge
§ 7 AnwT · Zuschläge und Abzüge
1. Zum Grundhonorar werden Zuschläge von je 10 % bis 50 % berechnet
1. für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung
2. für jede zusätzliche Verhandlung, jeden zusätzlich angeordneten Schriftsatz, oder wenn Beweisverfahren oder mündliche Experteninstruktionen durchgeführt werden müssen
3. bei Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechts, mit sehr umfangreicher Korrespondenz oder bei in anderer Weise komplizierten und überdurchschnittlich aufwändigen Verfahren
4. bei Streitverkündung oder Intervention, sofern sich der Dritte am Prozess beteiligt
5. wenn vor oder während des Prozesses zeitintensive Vergleichsverhandlungen geführt werden
6. bei Vertretung mehrerer Klienten entsprechend dem Mehraufwand
2. Vom Grundhonorar werden in der Regel Abzüge von insgesamt bis zu 60 % gemacht
1. wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders einfach sind
2. bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte
3. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Klageantwort eingegangen ist
4. im ordentlichen Verfahren, wenn keine Hauptverhandlung durchgeführt wird
5. im vereinfachten Verfahren, wenn kein Schriftenwechsel durchgeführt wird
6. bei Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid (Art. 241 und Art. 242 ZPO)
7. wenn die Rechtsvertretung während des Verfahrens beendet wird