§ 3 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Honoraransätze
§ 3 AnwT · Honoraransätze
1. Bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand, gelten folgende Stundenansätze
1. anwaltliche Vertretung: Fr. 250
2. anwaltliche Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege: Fr. 200
3. amtliche Verteidigung: Fr. 200
4. in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO und Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO): Fr. 200
5. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und Art. 300 ZPO: Fr. 250
6. anwaltliche Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 und Art. 300 ZPO, wenn mindestens einem Elternteil die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde: Fr. 200
7. Vertretung durch eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten: Fr. 125
2. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung gelangt auch bei Obsiegen zur Anwendung.
3. Bemisst sich das Honorar nach dem Streitwert, wird die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in den Fällen von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit 80 % der ordentlichen Ansätze entschädigt. Die Verfahrensleitung oder das Gericht können nach Anhörung der Parteien bestimmen, dass sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst.