176.31
AnwT
CH-TG
§ 13 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Rechnungsstellung und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 AnwT · Rechnungsstellung und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1. Wo die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand erfolgt, ist eine Schlussrechnung einzureichen, die eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten (Zeitaufwand) enthält. Allfällige Auslagen und eine allfällige Mehrwertsteuer sind in der Rechnung separat auszuweisen.
2. Das Gericht kann in Zivilsachen die Parteientschädigung direkt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zusprechen.