Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.31 AnwT CH-TG

§ 12 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Übrige Verfahren

Rechtsmittelverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 AnwT · Übrige Verfahren

1. In allen anderen Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand.

← § 11 AnwT Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Geltungsbereich und Gegenstand § 13 AnwT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →