§ 11 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
§ 11 AnwT · Vermögensrechtliche Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
1. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich das Grundhonorar gemäss § 5 nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
2. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert beträgt das Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren in der Regel
1. im Berufungsverfahren mit einfachem Schriftenwechsel die Hälfte des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
2. im Berufungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel oder einer Verhandlung zwei Drittel des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
3. im Beschwerdeverfahren ein Drittel bis die Hälfte des Grundhonorars gemäss § 5 Abs. 1 und Abs. 2
3. Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erst vor der zweiten Instanz zugezogen, entfällt die Reduktion nach Abs. 2.
4. Bei Rechtsmitteln gegen erstinstanzlich im summarischen Verfahren ergangene Entscheide gelten für das Verfahren vor der zweiten Instanz dieselben Honoraransätze wie vor der ersten Instanz.
5. Für allfällige Zuschläge oder Abzüge gilt § 7.