176.31
AnwT
CH-TG
§ 1 Anwaltstarif in Zivil- und Strafsachen (AnwT) - Geltungsbereich und Gegenstand
Allgemeines
§ 1 AnwT · Geltungsbereich und Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) für
1. die berufsmässige Parteivertretung in Zivil- und Strafsachen vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten sowie den Strafverfolgungsbehörden, unter Einschluss der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung
2. die Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
3. die Beurkundung und Beglaubigung
2. Die Entschädigung setzt sich aus dem Honorar und den Auslagen zusammen. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.