176.11
AnwV
CH-TG
§ 9 Anwaltsverordnung (AnwV) - Anwaltspraktikum
Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
§ 9 AnwV · Anwaltspraktikum
1. Das Anwaltspraktikum soll einen möglichst umfassenden Einblick in die anwaltliche Tätigkeit gewährleisten. Einarbeitung und Einsatz der Praktikantinnen und Praktikanten sind auf diesen Ausbildungszweck auszurichten.
2. Das Praktikum hat sich möglichst auf alle Bereiche des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens und die anwaltliche Beratung zu erstrecken.
3. Die ausbildende Anwältin oder der ausbildende Anwalt leitet die Praktikantinnen und Praktikanten an, überprüft deren Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.
4. Die Anwaltskommission kann im Zusammenhang mit dem Praktikum den Besuch von Kursen für obligatorisch erklären.