Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.11 AnwV CH-TG

§ 9 Anwaltsverordnung (AnwV) - Anwaltspraktikum

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 AnwV · Anwaltspraktikum

1. Das Anwaltspraktikum soll einen möglichst umfassenden Einblick in die anwaltliche Tätigkeit gewährleisten. Einarbeitung und Einsatz der Praktikantinnen und Praktikanten sind auf diesen Ausbildungszweck auszurichten.

2. Das Praktikum hat sich möglichst auf alle Bereiche des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens und die anwaltliche Beratung zu erstrecken.

3. Die ausbildende Anwältin oder der ausbildende Anwalt leitet die Praktikantinnen und Praktikanten an, überprüft deren Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.

4. Die Anwaltskommission kann im Zusammenhang mit dem Praktikum den Besuch von Kursen für obligatorisch erklären.

← § 8 AnwV Anwaltsverordnung (AnwV) - Organisation der Anwaltskommission § 10 AnwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →