176.11
AnwV
CH-TG
§ 7 Anwaltsverordnung (AnwV) - Fähigkeitsausweis
Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
§ 7 AnwV · Fähigkeitsausweis
1. Wird die Prüfung bestanden, erteilt die Anwaltskommission den Fähigkeitsausweis mit einer Urkunde und publiziert die Erteilung des Ausweises im Amtsblatt.