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176.11 AnwV CH-TG

§ 7 Anwaltsverordnung (AnwV) - Fähigkeitsausweis

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 7 AnwV · Fähigkeitsausweis

1. Wird die Prüfung bestanden, erteilt die Anwaltskommission den Fähigkeitsausweis mit einer Urkunde und publiziert die Erteilung des Ausweises im Amtsblatt.

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