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176.11 AnwV CH-TG

§ 6a Anwaltsverordnung (AnwV) - Ergebnis der Prüfung

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 6a AnwV · Ergebnis der Prüfung

1. Die Prüfungsteile werden entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Es gibt keine Benotung.

1bis Die Anwaltsprüfung besteht, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil besteht.

1ter Das Gesamtergebnis wird unmittelbar nach dem mündlichen Prüfungsteil mündlich eröffnet.

2. Wer ohne entschuldbaren Grund zu einem Prüfungsteil nicht erscheint, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden.

3. Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht oder zu verfälschen versucht oder wer nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Anwaltsprüfung nicht bestanden.

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