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176.11 AnwV CH-TG

§ 5 Anwaltsverordnung (AnwV) - Anwaltsprüfung

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 5 AnwV · Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

2. Der schriftliche Prüfungsteil findet in der Regel an zwei aufeinander folgenden Werktagen statt und dauert je einen halben Tag.

3. Der mündliche Prüfungsteil findet in der Regel drei Wochen nach dem schriftlichen Prüfungsteil statt und ist öffentlich. Er dauert einen halben Tag.

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