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176.11 AnwV CH-TG

§ 4 Anwaltsverordnung (AnwV) - Zulassung zur Anwaltsprüfung

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 4 AnwV · Zulassung zur Anwaltsprüfung

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

1. aufgrund von juristischen Studien über ein Hochschuldiplom verfügt (Doktorat, Lizentiat oder Master oder gleichwertiges Diplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat),

2. Praktika von mindestens 18 Monaten absolviert hat, davon mindestens sechs Monate bei einem thurgauischen Bezirksgericht und mindestens sechs Monate bei einem thurgauischen Anwaltsbüro. Anderweitige juristische Tätigkeit kann die Anwaltskommission ganz oder teilweise an das Praktikum anrechnen,

3. keine Verlustscheine aufweist,

4. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag noch nicht gelöscht wurde,

5. im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens 18 Monate vorher ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Thurgau oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Thurgau von gleicher Dauer hat und

6. eine schriftliche Erklärung abgibt, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren oder Auskunft erteilen können.

2. Dem Präsidium der Anwaltskommission sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Praktikumsbestätigungen, aktueller Betreibungsregister- und Strafregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung sowie die schriftliche Erklärung gemäss Abs. 1 Ziff. 6.

3. Betrachtet die Anwaltskommission die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, legt das Präsidium Termin und Ort der Prüfungen fest.

4. Bei der Festsetzung der Termine ist soweit möglich auf die Wünsche der Kandidatinnen und Kandidaten Rücksicht zu nehmen.

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