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176.11 AnwV CH-TG

§ 2 Anwaltsverordnung (AnwV) - Verfahren der Anwaltskommission

Organisation und Verfahren
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§ 2 AnwV · Verfahren der Anwaltskommission

1. Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Massnahmen. Es legt nach Absprache mit den Mitgliedern die Termine der Sitzungen fest, lässt die Akten bei den Mitgliedern zirkulieren und kann eine Referentin oder einen Referenten bestimmen.

2. Die Anwaltskommission fällt ihre Entscheide nach mündlicher Beratung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt mit Ausnahme der Anwaltsprüfungen und anderer Prüfungen an den Sitzungen teil und hat beratende Stimme.

3. Über die Zulassung zur Anwaltsprüfung und zu anderen Prüfungen, die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sowie in einfachen Fällen kann die Anwaltskommission auf dem Zirkularweg entscheiden.

4. Für den Ausstand gilt § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder den Ausstand beobachten, dass die Anwaltskommission nicht besetzt werden kann, bezeichnet die Rekurskommission in Anwaltssachen eine ausserordentliche Anwaltskommission.

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