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176.11 AnwV CH-TG

§ 12 Anwaltsverordnung (AnwV) - Anzeigepflicht

Massnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten
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§ 12 AnwV · Anzeigepflicht

1. Verstösst eine Anwältin oder ein Anwalt im Verfahren vor einer Behörde gegen seine Pflichten, hat diese Behörde die notwendigen disziplinarischen Anordnungen im Rahmen der Prozessordnungen zu treffen. Macht ein Verhalten disziplinarische Massnahmen nötig, die der Anwaltskommission vorbehalten sind, erstattet die betreffende Behörde Anzeige an die Anwaltskommission.

2. Disziplinarmassnahmen, die von Behörden gegenüber Anwältinnen und Anwälten verhängt werden, sind der Anwaltskommission mitzuteilen.

3. Die Betreibungsämter erstatten der Anwaltskommission Meldung, wenn sie gegen eine Anwältin oder einen Anwalt einen Verlustschein ausstellen.

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