§ 11e Anwaltsverordnung (AnwV) - Beurkundung und Beglaubigung
§ 11e AnwV · Beurkundung und Beglaubigung
1. Beurkundet werden rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer öffentlichen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung von der Urkundsperson überblickt wird.
2. Für die Beurkundung und Beglaubigung gelten vorbehältlich des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB). Die Bestimmungen der Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) finden sinngemäss Anwendung.
3. Die Anwältinnen und Anwälte beachten bei Beurkundungen und Beglaubigungen die Berufsregeln, insbesondere bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision.
4. Für Zeugen und andere bei der Beurkundung mitwirkende Personen gelten dieselben Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.
5. Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten sind nicht berechtigt, Beurkundungen oder Beglaubigungen vorzunehmen.
6. Die Anwältinnen und Anwälte haben für allfällige Apostillen oder Überbeglaubigungen ein Muster ihrer Unterschrift bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.