176.11
AnwV
CH-TG
§ 10 Anwaltsverordnung (AnwV) - Gegenrechtsvereinbarungen
Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
§ 10 AnwV · Gegenrechtsvereinbarungen
1. Die Anwaltskommission kann mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Gegenrechtsvereinbarungen über die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten zur Führung von Prozessen abschliessen. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben in Kraft.