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176.11 AnwV CH-TG

§ 10 Anwaltsverordnung (AnwV) - Gegenrechtsvereinbarungen

Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum
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§ 10 AnwV · Gegenrechtsvereinbarungen

1. Die Anwaltskommission kann mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Gegenrechtsvereinbarungen über die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten zur Führung von Prozessen abschliessen. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben in Kraft.

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