176.11
AnwV
CH-TG
§ 1 Anwaltsverordnung (AnwV) - Organisation der Anwaltskommission
Organisation und Verfahren
§ 1 AnwV · Organisation der Anwaltskommission
1. Das Präsidium der Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister und die Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (EU/EFTA-Anwaltsliste).
2. Die Sekretärin oder der Sekretär führen das Protokoll und redigieren die Entscheide der Anwaltskommission.
3. Die Kanzlei der Anwaltskommission stellt Disziplinarzeugnisse sowie andere Bestätigungen aus.
4. Für die Sammlung der Entscheide, die Aktenordnung und die Archivierung gelten sinngemäss die Bestimmungen, welche für das Obergericht Anwendung finden.
5. Das Präsidium bestimmt das Kanzleipersonal.