176.1
ANWG
CH-TG
§ 9 Anwaltsgesetz (AnwG) - Organisation, Geschäftsgang
Rekurskommission in Anwaltssachen
§ 9 AnwG · Organisation, Geschäftsgang
1. Die Rekurskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2. Sie tagt in Dreierbesetzung.
3. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4. Die Rekurskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an den Grossen Rat.