176.1
ANWG
CH-TG
§ 8 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zusammensetzung, Wahl
Rekurskommission in Anwaltssachen
§ 8 AnwG · Zusammensetzung, Wahl
1. Die Rekurskommission in Anwaltssachen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2. Diese werden durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.