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176.1 ANWG CH-TG

§ 7 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zuständigkeit

Anwaltskommission
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§ 7 AnwG · Zuständigkeit

1. Die Anwaltskommission ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte;

2. die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Prüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes;

3. den Entzug des Anwaltspatentes;

4. die Durchführung von Disziplinarverfahren unter Vorbehalt der Disziplinarbefugnisse der mit der Sache befassten Behörden;

5. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis;

5a. * den Entscheid über ein Ausstandsbegehren;

6. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters;

7. die Führung der Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen;

8. die Durchführung der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 31 und Art. 32 BGFA.

2. Über die Aufnahme in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Ziff. 7 entscheidet das Präsidium.

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